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Frustriert aus dem Urlaub…

Gut hat es, wer sich im Urlaub erholt. Frustriert ist, dessen Reisekatalog mehr versprach, als gehalten wurde. Statt ruhiger Sonnenterrasse, gepflegter Ferienanlage, fantastischer Verpflegung, direkter Strandlage und ortskundiger Führungen in deutscher Sprache: Wohnen auf der Hotelbaustelle, ferner Strand, dreckige Betten, eintöniges Essen und Führungen nur in Landessprache. Wer Reisen im Internet oder Reisebüro bucht, muss sich wegen sämtlicher Ansprüche, z. B. wegen mängelbehafteter Beförderung, Unterbringung oder Verpflegung, an den Reiseveranstalter halten. Nur dieser haftet auf eine Erfüllung des Reisevertrages. Fehlen versprochenen Leistungen oder werden schlecht bzw. minderwertig erbracht, kann ggf. ein Teil des Reisepreises zurückgefordert und/oder Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend gemacht werden. Eine Orientierung zur Berechnung von Reisepreisminderungen bietet die „Frankfurter Tabelle“, welche im Internet abrufbar ist. Wer erfolgreich Ansprüche geltend machen will, muss formelle Fallstricke umgehen. Mängel müssen am Urlaubsort unverzüglich gegenüber dem Reiseanbieter (nicht dem Reisebüro oder der Hotelrezeption!) angezeigt werden. Gleichzeitig muss Abhilfe verlangt, also die Chance zur Vertragserfüllung eingeräumt werden. Bei Pauschalreisen ist meist ein Reiseleiter vor Ort. Dem sind die Mängel schriftlich und detailliert zu benennen. (Erhalt bestätigen lassen!) Beweismittel sind unverzichtbar. Machen Sie eindeutige Fotos und notieren sich Name und Adresse von mitreisenden Zeugen. Lässt sich das Problem vor Ort nicht beheben, müssen Mängel innerhalb eines Monats nach Reiseende schriftlich beim Reiseveranstalter angezeigt werden. Danach sind Ansprüche ausgeschlossen. Lehnt der Anbieter Zahlungen ab, ist Klage zu erheben.

Gerne beraten wir Sie ausführlich zum Reiserecht.

RA Sascha Zimmermann

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