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Unkrautvernichtung mit dem Brenner? – Nicht bei frischem Wind!

Unkraut in Pflasterfugen sollte man nicht mit dem Gasbrenner bekämpfen. Jedenfalls nicht bei Windstärke 5 Beaufort. Diese (teure) Erfahrung musste ein Grundstückseigentümer in Niedersachsen machen. Trotz frischem Wind hatte er seinen Auszubildenden zur Reinigung einer gepflasterten Grundstücksfläche mit einem Brenner in die Spur geschickt. Durch Funkenflug gingen erst die nahe Hecke, dann das daneben gelegene Gebäude in Flammen auf. Vom Gesamtschaden i.H.v. € 150.000 zahlte die Gebäudeversicherung nur 70 %. Der Versicherungsnehmer wollte den Rest einklagen. In zwei Instanzen bestätigten Landgericht wie Oberlandesgericht die Regulierungsentscheidung der Versicherung. Wegen des grob fahrlässigen Verhaltens wäre sogar eine Kürzung von 40 % gerechtfertigt gewesen. Stellte das OLG Celle in zweiter Instanz fest. Der mit Wind verbundene Funkenflug und damit verbundene nahe liegende Brandgefahr müsse jedem einleuchten. (OLG Celle, 9.11.18, Az. 8 U 203/17)

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