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Haftung beim Betrieb von Drohnen

Schon gewusst? „Drohnen“-Eigentümer sind Halter eines „Luftfahrzeuges“ im Sinne des § 33 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Darum haften sie verschuldensunabhängig für Schäden durch Kollisionen der Drohnen mit Personen oder Sachen. Verschuldensunabhängig bedeutet, Drohnenhalter zahlen auch für Schäden, wenn die Drohne wegen einem leeren Akku abstürzt oder von einer Windböe erfasst wird und in ein Gebäude stürzt. Aus diesem Grund müssen Drohnen mit einer Startmasse von mehr als 0,25 kg vor dem ersten Betrieb an sichtbarer Stelle mit einer dauerhaften und feuerfesten Plakette mit Namen und Anschrift des Eigentümers versehen sein. (§ 19 Abs. 3 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung; LuftVZO) Als Drohnenhalter sollten Sie also nicht nur darauf achten, wem Sie Ihr gutes Stück zum Fliegen anvertrauen, denn beim Unfall haften Sie in der Regel immer. Sie sollten auch eine Haftpflichtversicherung abschließen. Nicht nur aus finanziellem Eigeninteresse, sondern weil Drohnenhalter gem. § 43 Abs. 2 LuftVG dazu verpflichtet sind. Übrigens, neben dem Drohnenhalter haftet auch der Drohnenpilot. Jedenfalls bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung. Unser Kanzleiteam wünscht allzeit guten Flug!

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