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Minderungserklärung bei Mangel der Kaufsache ist bindend

Wer wegen eines Mangels der Kaufsache die Minderung erklärt hat, kann wegen desselben Mangels später nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag verlangen. Hat der Bundesgerichtshof am 09.Mai 2018 entschieden. (Az. VIII ZR 26/17) Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer – nach entsprechender Fristsetzung – zunächst die Minderung des Kaufpreises erklärt. Später wollte er den Kaufvertrag dann doch lieber rückabwickeln. Während die Vorinstanzen dem Käufer im wesentlichen Recht gaben, stellte der BGH auf Wortlaut und Zweck der §§ 437 Nr. 2 und 441 Abs. 1 BGB ab. Ein Käufer kann bei Mängeln – nach entsprechender Fristsetzung – vom Kaufvertrag zurücktreten ODER den Kaufpreis mindern. Mit seiner einseitigen Erklärung übt der Käufer (s)ein Wahlrecht aus. Daran ist er gebunden. Unser Tipp: Lassen Sie sich vor einer Erklärung anwaltlich beraten. Letztlich ist jeder Einzelfall zu betrachten. Im entschiedenen Fall hatte der Käufer seinen späteren Rücktritt mit den gleichen Mängeln begründet, auf denen seine Minderungserklärung basierte. Dem entgegen bleibt ein späterer Rücktritt bei neuen (zusätzlichen) erheblichen Mängeln wohl möglich.

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