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Das Betreten der Natur erfolgt in der Regel auf eigene Gefahr.

So knackig kann ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zusammengefasst werden. Eine Radfahrerin musste auf einem Waldweg plötzlich einem 20 x 20 cm großen wie tiefem Loch ausweichen, stürzte und verletzte sich dabei. Daraufhin verklagte sie den Waldeigentümer (das Land Hessen) auf Schmerzensgeld. Nachdem das erstbefasste Landgericht die Klage abwies, ging die verletzte Radfahrerin in Berufung. Diese zog sie nach dem hier zitierten Hinweisbeschluss des OLG zurück. Selbiges lehnte eine Haftung des Waldbesitzers ab. Wer einen Wald betritt bzw. befährt, setzte sich nämlich bewusst den „waldtypischen Gefahren“ aus. Als „solche definiert das OLG Gefahren, „die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben“. Und Waldwege können eben auch Wurzelwerk, Auswaschungen und Löcher aufweisen. (Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 30.10.2017 – Az. 13 U 111/1)

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