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Vom Mieter, der bei Auszug eine beschädigte Wohnung hinterlässt…

…darf der Vermieter sofort Schadensersatz verlangen. Einer vorherigen Fristsetzung zur Schadensbeseitigung bedarf es nicht. Hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter Schadenersatz wegen Schimmelbefall in den Räumen, mangelnder Pflege der Badezimmerarmaturen, einem Lackschaden am Heizkörper sowie Mietausfall für fünf Monate Reparaturzeit verlangt. Der Mieter hielt entgegen, dass ihm der Vermieter keine Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt habe. Bei ausgebliebenen Schönheitsreparaturen muss der Vermieter nämlich i.d.R. eine Nachfrist setzen. Wie auch schon die zwei Vorinstanzen, sieht der BGH in Beschädigungen einen anderen Fall. Der Mieter ist nämlich verpflichtet die Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und schonend und pfleglich zu behandeln. Wird diese nicht leistungsbezogene Nebenpflicht verletzt, kann der Vermieter nach seiner Wahl statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne dem Mieter zuvor eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt zu haben. (BGH Urteil v. 28.02.2018, VIII ZR 157/17)

Sie haben Fragen rund um das Miet- und Wohnungseigentumsrecht? In unserer Kanzlei berät Sie dazu RA Sascha Zimmermann.

Mietrecht
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