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Wer seinen Vermieter beleidigt

…riskiert die Kündigung. Jüngst entschied das AG Düsseldorf, dass ein öffentlicher Beitrag des Mieters im sozialen Netzwerk für eine fristlose Kündigung reicht, wenn er seinen Vermieter dort als „HuSo“ bezeichnet. Entweder bedeute die Abkürzung das Wort „Hundesohn“ oder „Hurensohn“. Beides sei als Beleidigung bzw. als Absprechen der Menschenwürde anzusehen, was eine fristlose Kündigung rechtfertige. (Urteil v. 11.07.2019, Az. 27 C 346/18) Rechtsfolgen von Beschimpfungen hängen stark vom Einzelfall und den zuständigen Gerichten…

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Bohrlöcher im Fenster zum Anbringen von Plissees..

… führen regelmäßig zum Streit mit dem Vermieter. Laut AG Witten muss der Mieter dem Vermieter in solchen Fällen Schadenersatz zahlen. Denn mit dem Anbohren ist eine Substanzverletzung verbunden. Anders, als das Setzen von Bohrlöchern in der Wand, gehört das Anbohren von Gegenständen (Fenstern) nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. (AG Witten, Urteil vom 12.04.2018, Az. 2 C 684/17)

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Wohnungskündigung: Eigenbedarf vs. Härtefall

Eigenbedarfskündigungen von Vermietern hat der Bundesgerichtshof mit aktuellen Urteilen weiter erleichtert. Demnach können sich Mieter nicht allein wegen eines bestimmten (hohen) Alters oder einer bestimmten (langen) Mietdauer erfolgreich auf die gesetzliche Härtefallklausel berufen. Laut BGH wirken sich Faktoren wie Alter und lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden Verwurzelung im bisherigen Umfeld je nach Persönlichkeit und körperlicher sowie psychischer Verfassung des Mieters unterschiedlich stark aus. Darum müssten weitere Feststellungen zu den Folgen eines…

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Vom Mieter, der bei Auszug eine beschädigte Wohnung hinterlässt…

…darf der Vermieter sofort Schadensersatz verlangen. Einer vorherigen Fristsetzung zur Schadensbeseitigung bedarf es nicht. Hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter Schadenersatz wegen Schimmelbefall in den Räumen, mangelnder Pflege der Badezimmerarmaturen, einem Lackschaden am Heizkörper sowie Mietausfall für fünf Monate Reparaturzeit verlangt. Der Mieter hielt entgegen, dass ihm der Vermieter keine Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt habe. Bei ausgebliebenen Schönheitsreparaturen muss der Vermieter nämlich i.d.R. eine Nachfrist setzen.…

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