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Wer seinen Vermieter beleidigt

…riskiert die Kündigung. Jüngst entschied das AG Düsseldorf, dass ein öffentlicher Beitrag des Mieters im sozialen Netzwerk für eine fristlose Kündigung reicht, wenn er seinen Vermieter dort als „HuSo“ bezeichnet. Entweder bedeute die Abkürzung das Wort „Hundesohn“ oder „Hurensohn“. Beides sei als Beleidigung bzw. als Absprechen der Menschenwürde anzusehen, was eine fristlose Kündigung rechtfertige. (Urteil v. 11.07.2019, Az. 27 C 346/18) Rechtsfolgen von Beschimpfungen hängen stark vom Einzelfall und den zuständigen Gerichten ab. Das AG Charlottenburg sah keinen Kündigungsgrund, nur weil der Mieter die Mitarbeiter eines Vermieters (einmalig) als „faul“ und „talentfreie Abrissbirne“ bezeichnete. Dies seien Beleidigungen im unteren Spektrum, so dass selbst eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt sei. (Urteil v. 30.01.2015, Az. 216 C 461/14) Unser Tipp: Hart in der Sache, freundlich im Ton. Beleidigungen helfen beim Rechtsstreit nicht. Führen Sie Auseinandersetzungen lieber inhaltlich.

Mietrecht
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