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Mithaftung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

Schon gewusst? „Drohnen“-Eigentümer sind Halter eines „Luftfahrzeuges“ im Sinne des § 33 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Darum haften sie verschuldensunabhängig für Schäden durch Kollisionen der Drohnen mit Personen oder Sachen. Verschuldensunabhängig bedeutet, Drohnenhalter zahlen auch für Schäden, wenn die Drohne wegen einem leeren Akku abstürzt oder von einer Windböe erfasst wird und in ein Gebäude stürzt. Aus diesem Grund müssen Drohnen mit einer Startmasse von mehr als 0,25 kg vor dem ersten Betrieb an…

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