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Handyverstoß

Ein Handy zum Telefonieren zwischen Schulter und Ohr einklemmen stellt eine Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO dar. Ob nach alter oder neuer Gesetzeslage. Zum Einklemmen muss das Mobiltelefon vorher gehalten/aufgenommen sowie hinterher wieder abgelegt werden. Damit liegt eine verbotswidrige Nutzung vor. Entschied das AG Coesfeld (Urteil vom 06.02.2018, Az. 3b OWI-89 JS 2030/17-306/17) Nicht vergessen, seit Oktober letzten Jahres drohen dafür 100 € Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.

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