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Aufgepasst beim Linksabbiegen!

Linksabbieger haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren. (Wartepflicht gem. § 9 III 2 StVO) Das gilt selbst dann, wenn der Bevorrechtigte mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist. Hat das Kammergericht Berlin entschieden. Im konkreten Fall kam es beim Linksabbiegen zum Unfall, wobei das entgegenkommende Fahrzeug Innerorts mit (mindestens) 80 km/h fuhr. Also deutlich zu schnell. Zwar überwiegt das wegen der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung grobe Verschulden des Entgegenkommenden. Doch haftet der (eigentlich) wartepflichtige Linksabbieger mit einem Drittel für die Schäden mit. Entsprechend bekam der Abbiegende – trotz deutlicher Geschwindigkeitsüberschreitung des Unfallgegners, nur 2/3 seines Schadens ersetzt. (KG Berlin, Urteil v. 21.02.2019, 22 U 122/17)

Verkehrsrecht
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2. Dashcams vor Gericht
3. Vorfahrt beachten-auch bei vielleicht abbiegendem Pkw
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6. Vorsicht bei Fahrschulwagen
7. Mithaftung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
8. Unfall mit Falschparker
9. Mobiles Halteverbot? Erst am vierten Tag darf abgeschleppt werden.
10. Handyverstoß
11. Beim Auffahren auf die Autobahn gilt erhöhte Vorsicht!
12. Wer unter Drogeneinfluss fährt, dem darf die Behörde das FAHRRADFAHREN VERBIETEN.
13. Die Unfallregulierung sollte man tunlichst einem Anwalt überlassen!
14. Nach Cannabiskonsum – Hände weg vom Lenkrad!
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17. „Lärmschutz“ gilt auch für Elektro-Fahrzeuge
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