Helmpflicht gilt auch für Turban-Träger
Die Helmpflicht auf Krafträdern (§ 21a Abs. 2 StVO) gilt auch bei Berufung auf religiöse Hinderungsgründe. Urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Wer aus religiösen Gründen einen Turban trägt und deshalb keinen Schutzhelm tragen kann, hat nicht per se Anspruch auf eine Genehmigung einer Ausnahme von der Helmpflicht. Zwar kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen eine Ausnahme von der Gurt- bzw. Helmpflicht genehmigen (§ 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO). Aber nur in besonderen Ausnahmesituationen,…