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Vorsicht beim Auffahren auf die Autobahn.

Gemäß § 18 Abs. 3 StVO hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorrang. Das gilt selbst dann, wenn sich die Pkw dort nur im Stop-and-go Modus fortbewegen, der Verkehr also nicht fließt. Laut Urteil des AG Essen vom 20.03.2017 gilt auch in diesem Fall nicht das Reißverschlussverfahren. Ordnet sich der auf die Autobahn auffahrende Pkw-Fahrer also in den zäh fließenden Verkehr ein und kommt es dabei zum Unfall, haftet er allein.

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Vorfahrt beachten-auch bei vielleicht abbiegendem Pkw

Als Wartepflichtiger hat man sich stets der gefahrlosen Fahrt auf die vorfahrtsberechtigte Straße zu versichern. Selbst wenn sich von links ein rechts blinkendes Fahrzeug nähert und dabei seine Geschwindigkeit reduziert. Der Wartepflichtige also vermuten könnte, der vorfahrtsberechtigte Pkw möchte in die Straße einbiegen, aus welcher der Wartepflichtige gerade kommt. Das Vorfahrtsrecht und die Wartepflicht entfallen nach ständiger Rechtsprechung nämlich auch dann nicht, wenn ein Vorfahrtsberechtigter durch missverständliches oder irreführendes Fahrverhalten einen (falschen) Vertrauenstatbestand…

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