Vorsicht beim Auffahren auf die Autobahn.
Gemäß § 18 Abs. 3 StVO hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorrang. Das gilt selbst dann, wenn sich die Pkw dort nur im Stop-and-go Modus fortbewegen, der Verkehr also nicht fließt. Laut Urteil des AG Essen vom 20.03.2017 gilt auch in diesem Fall nicht das Reißverschlussverfahren. Ordnet sich der auf die Autobahn auffahrende Pkw-Fahrer also in den zäh fließenden Verkehr ein und kommt es dabei zum Unfall, haftet er allein.