Wer mit 1,6 Promille oder mehr Fahrrad fährt, muss zur in der Regel zur MPU. Damit Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen ausgeräumt werden. Wer das (positive) Gutachten nicht rechtzeitig…
Vorsicht bei Fahrschulwagen
Getreu diesem Motto stieg ein Pkw-Fahrer gleich nach dem Anfahren an der Ampel wieder in die Eisen, weil auf der Fahrbahn vor ihm eine Taube saß. Der hinter ihm befindliche Pkw fuhr auf und wollte seinen Schaden ersetzt haben. Denn gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 StVO darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Das AG Dortmund lehnte das Begehren des Aufgefahrenen jedoch ab. Dieser habe seinen Schaden allein zu tragen. Gegen die StVO habe der Bremsende nicht verstoßen. Die Taube auf der Fahrbahn sei ein zwingender Grund zum Bremsen gewesen. Eine Vermeidung von Sachschäden am eigenen wie fremden Kraftfahrzeug habe keinen Vorrang vor dem Tierwohl. Auch bei Kleintieren wie der Taube könne nicht verlangt werden, dass dieses Tier überfahren werden muss. Dagegen sprächen das Tierschutzgesetz und Art. 20a Grundgesetz, der den Tierschutz als Staatszielbestimmung der Bundesrepublik normiert. (AG Dortmund, Urteil v. 10.07.18, 425 C 2383/18) Mit seinem Urteil steht das AG Dortmund eher alleine. Andere Gerichte erlauben starkes Abbremsen nur, wenn größere Tiere auf der Fahrbahn stehen, weil von der Kollision (nur) dann erhebliche Gefahren ausgehen. Bisher zogen Autofahrer, die für Kleintiere bremsten, eher den Kürzeren. So gibt es Urteile, die das starke Bremsen für Vögel, Wildenten, Eichhörnchen, Fuchs, Dackel und Hasen jeweils als verkehrswidrig ansahen. Letztlich kommt es auf den Einzelfall und die richterliche Würdigung an. Wir empfehlen: Halten Sie ausreichend Sicherheitsabstand zum Vordermann und fahren Sie mit angepasster Geschwindigkeit. Das erspart Ihnen böse Überraschungen oder lange Auseinandersetzungen.
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Vorsicht bei Fahrschulwagen
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Handyverstoß