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Wer unter Drogeneinfluss fährt, dem darf die Behörde das FAHRRADFAHREN VERBIETEN.

Hat das VG Gelsenkirchen am 6.6.2018 festgestellt (Az. 7 L 2934/17). Ein Radfahrer wurde im Straßenverkehr mit frischem THC im Blut und einer Blutalkoholkonzentration von 1,21 Promille erwischt. Aufgrund des Cannabis-Alkohol-Mischkonsums entzog ihm die zuständige Behörde nicht nur den Führerschein (Pkw und andere fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge), sondern verbot ihm auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (z.B. eines Fahrrads). Dagegen wehrte sich der Betroffene vor dem Verwaltungsgericht. Unter Verweis auf die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hielt das Gericht die Maßnahme für rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Behörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als hierzu ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bestimmt sich nach den Vorschriften, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten. Laut VG sei dies sachgerecht, weil es beim Führen erlaubnisfreier wie beim Führen erlaubnispflichtiger Fahrzeuge um die Teilnahme am Straßenverkehr geht, also um die dafür erforderliche Umsicht sowie Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit. Wer als gelegentlicher Cannabiskonsument zwischen Konsum und Fahren nicht zu trennen vermag, zeigt seine Ungeeignetheit. Daneben hat der Betroffene im konkreten Fall zusätzlich Alkohol konsumiert. Mischkonsum erhöhe die Gefahr einer kombinierten und nicht kontrollierbaren Rauschwirkung. Laut Gericht sei damit auch die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verhältnismäßig. Zwar berge die Verkehrsteilnahme mit einem motorisierten Fahrzeug wegen der möglichen höheren Geschwindigkeiten ein größeres Gefährdungsrisiko, als mit einem Fahrrad. Jedoch ginge, so das VG, auch vom ungeeigneten Fahrradfahrer ein erhebliches Gefährdungspotential für diesen selbst sowie für andere Verkehrsteilnehmer aus. Etwa durch die Verkehrssituation nicht angepasste Reaktionen sowie ein unkontrolliertes und die Verkehrsregeln missachtendes Fahrverhalten.

Verkehrsrecht
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10. Handyverstoß
11. Beim Auffahren auf die Autobahn gilt erhöhte Vorsicht!
12. Wer unter Drogeneinfluss fährt, dem darf die Behörde das FAHRRADFAHREN VERBIETEN.
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