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Dashcams vor Gericht

Zur Verwertbarkeit der Aufnahmen von Videokameras, die aus dem Pkw heraus das Verkehrsgeschehen aufzeichnen, urteilen Gerichte höchst unterschiedlich. 2015 bejahte das AG Nienburg eine Verwertbarkeit im Strafverfahren wegen Nötigung. Hier fuhr der Sünder dicht auf, bevor der Bedrängte die Aufnahme zum Nachweis der Drängelei startete. Laut AG hätte (nur) deshalb das Geschädigteninteresse (Aufnahme zu Beweiszwecken) schwerer gewogen, als das Recht des Dränglers auf informationelle Selbstbestimmung. Dagegen lehnte das LG Heilbronn in 2015 die Nutzung von Videoaufzeichnungen eines Unfallgeschädigten im Zivilverfahren ab, wobei die Kamera in dem Fall ständig lief. Heimliche, zeitlich unbeschränkte Aufnahmen des Straßenverkehrs schränken, laut LG, die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer ein. Im August 2017 bejahte das OLG Nürnberg mit Beschluss die Verwertbarkeit im Zivilprozess. Im konkreten Fall seien die Grundrechte Dritter nur äußerst geringfügig beeinträchtigt, weil andere Fahrzeugführer aufgrund der Kameraeinstellungen (Weitwinkelaufnahmen d.h. kleine Abbildungen) praktisch nicht sichtbar seien. Zudem würden andere Pkw wegen der typischen Fahrdynamik i.d.R. nur kurz aufgezeichnet. Da die Aufzeichnungen zur Rechtsverfolgung erforderlich waren, bestünde ein berechtigtes Interesse. Die Kamera war zudem so eingestellt, dass sie nur bei starken Erschütterungen die letzten 30 Sekunden aus dem Zwischenspeicher dauerhaft speichert. Laut Gericht könne ein Verwertbarkeit selbst bestehen, wenn die Dashcams längere Sequenzen oder dauerhaft aufzeichnen. Unser Rat: Solange es keine einheitliche Rechtsprechung gibt, sollten Aufnahmen nicht dauerhaft, sondern anlassbezogen erfolgen. Ein Zwischenspeicher, der nach Erschütterung nur die letzten 30 Sekunden behält, ist eine gute Variante. Von der Veröffentlichung im Internet ist wegen der Rechtslage (Grundgesetz, Bundesdatenschutzgesetz, Recht am eigenen Bild) abzuraten.

Verkehrsrecht
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