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Helmpflicht gilt auch für Turban-Träger

Die Helmpflicht auf Krafträdern (§ 21a Abs. 2 StVO) gilt auch bei Berufung auf religiöse Hinderungsgründe. Urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Wer aus religiösen Gründen einen Turban trägt und deshalb keinen Schutzhelm tragen kann, hat nicht per se Anspruch auf eine Genehmigung einer Ausnahme von der Helmpflicht. Zwar kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen eine Ausnahme von der Gurt- bzw. Helmpflicht genehmigen (§ 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO). Aber nur in besonderen Ausnahmesituationen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten und eine unbillige Härte für den Betroffenen zur Folge hätten. (BVerwG, Urt. vom 04.07.2019 – 3 C 24.17)

Verkehrsrecht
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