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Handyverstoß

Ein Handy zum Telefonieren zwischen Schulter und Ohr einklemmen stellt eine Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO dar. Ob nach alter oder neuer Gesetzeslage. Zum Einklemmen muss das Mobiltelefon vorher gehalten/aufgenommen sowie hinterher wieder abgelegt werden. Damit liegt eine verbotswidrige Nutzung vor. Entschied das AG Coesfeld (Urteil vom 06.02.2018, Az. 3b OWI-89 JS 2030/17-306/17) Nicht vergessen, seit Oktober letzten Jahres drohen dafür 100 € Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.

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Mobiles Halteverbot? Erst am vierten Tag darf abgeschleppt werden.

Wer falsch parkt, haftet bei Unfällen mit. Jedenfalls, wenn ein anderer Pkw im Dunkeln mit dem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug kollidiert. Urteilte jüngst das OLG Frankfurt am Main. Zwar treffe den fahrenden Pkw-Führer ein überwiegendes Verschulden. Doch wer gegen Parkregeln des ruhenden Verkehrs verstoße (§ 12 StVO oder entsprechende Verkehrszeichen), verhalte sich nicht wie ein Idealfahrer. Der Parksünder hafte dann in Höhe der einfachen Betriebsgefahr, also mit 25 %, wenn Dunkelheit herrschte und…

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